Kurzzeitpflege
Häufig werden Personen, die in den eigenen vier Wänden leben und gepflegt werden müssen, bis zu einem gewissen Grad von Angehörigen und Freunden mit der notwendigen Hilfe versorgt. Doch jeder Mensch hat ein eigenes Leben mit diversen Terminen und Verpflichtungen - dazu kommt natürlich auch der Wunsch nach Freizeit für sich selbst. Wenn die Belastung für pflegende Angehörige zu intensiv wird, kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Auch bei Unfällen oder spontan auftretenden Erkrankungen kann ein Recht auf die Kurzzeitpflege geltend gemacht werden.
Wer darf die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
Die Kurzzeitpflege steht grundsätzlich jedem Patienten zu, welcher im Rahmen der Pflegebedürftigkeit mindestens mit Grad 2 eingestuft wurde. Neben Personen mit einer entsprechenden Pflegestufe, kann die Kurzzeitpflege, bei einer entsprechenden Notwendigkeit, auch ohne einen festgelegten Grad der Pflegebedürftigkeit beantragt werden. Mit dieser Entscheidung wurde am ersten Januar 2016 die Versorgungslücke für Personen geschlossen, welche bedingt durch einen Unfall oder eine unerwartete Krankheit ebenfalls eine entsprechende Pflege benötigen. In einem solchen Fall werden die Kosten für die Pflege und medizinische Aufwendungen jedoch nicht durch die Pflegekasse, sondern durch die Krankenkasse übernommen. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege, welche durch die Pflegekasse bezahlt wird, kann die Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe nicht im Rahmen der Entlastungspflege beantragt werden. Ebenso wie bei der Kurzzeitpflege mit Pflegestufe müssen die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung selbst übernommen werden. Ist dies nicht möglich, kann das Sozialamt unterstützen oder Angehörige müssen für die anfallenden Kosten aufkommen. Die durch die Krankenkasse finanzierte Kurzzeitpflege kann beispielsweise dann in Anspruch genommen werden wenn:
- ein Patient, der für gewöhnlich zu Hause gepflegt wird, und aufgrund eines Krankenhausaufenthalts eine besonders umfangreiche Pflege benötigt, welche durch eine häusliche Pflege nicht gewährleistet werden kann
- eine alleinlebende Person, die bedingt durch eine Krankheit oder einen Unfall, eine umfangreiche, medizinische Pflege benötigt.
- eine pflegebedürftige Person, die bisher zu Hause durch Angehörige gepflegt wurde, der Pflegebedarf jedoch die Kapazitäten und medizinischen Fähigkeiten der Pflegenden überschreitet.
- eine unerwartete Pflegebedürftigkeit eintritt und die Angehörigen oder das medizinische Fachpersonal zunächst etwas Zeit benötigen, sodass entsprechende Rahmenbedingungen für die häusliche Pflege eingerichtet werden können
- die angehörige, pflegende Person selbst durch eine Erkrankung oder einen Reha-Aufenthalt verhindert ist, die Pflege durchzuführen
- die psychische oder physische Belastung, welche durch die Pflege entsteht, für Angehörige zu intensiv ist und eine Auszeit benötigt wird
- angehörige, pflegende Personen eine Urlaubsreise unternehmen möchten oder beruflich bedingt die Pflege nicht gewährleisten können
- die pflegebedürftige Person planmäßig für einen längeren Zeitraum in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht und versorgt werden soll, jedoch bisher kein freier Platz zugänglich ist.
- durch die Kurzzeitpflege geprüft werden soll, ob eine Einrichtung für die zu pflegende Person langfristig geeignet ist
Welchen finanziellen Umfang bietet die Pflegekasse?
Insgesamt werden im Rahmen der Kurzzeitpflege Leistungen bis zu einem Höchstbetrag von 1612 Euro bezahlt. Dieser Betrag kann zudem verdoppelt werden, wenn die verfügbaren Mittel der Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurden. Folglich stehen insgesamt bis zu 3224 Euro für die Pflege zur Verfügung.
Neben dem Kontingent für die Anwendungen im Rahmen der Kurzzeitpflege, welches bis zu 3224 Euro pro Jahr betragen kann, erhalten Pflegebedürftige, ab Grad 2 der Pflegebedürftigkeit, ein monatliches Pflegegeld. Dieses beträgt je nach Grad der Pflegebedürftigkeit 316 bis 901 Euro im Monat. Während der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege besteht für weitere acht Wochen ein Recht auf die Hälfte des Pflegegeldes.
Wo findet die Kurzzeitpflege für gewöhnlich statt?
Während die Verhinderungspflege auch eine Pflege zu Hause umfasst, ist die Kurzzeitpflege eine Leistung, die nur in einer vollstationären Einrichtung in Anspruch genommen werden kann. Die stationäre Einrichtung muss dabei durch einen Versorgungsvertrag von den Pflegekassen zugelassen sein, damit die entsprechenden Kosten von der Kasse übernommen werden. Polnische Pflegekräfte können/dürfen diese Maßnahmen, im Rahmen einer häuslichen Pflege, daher nicht ausführen. Die Leistungen, welche im Rahmen der häuslichen Pflege erbracht wurden, werden während der Kurzzeitpflege nicht zusätzlich gewährt.
Die Ausnahmeregelung für nicht zugelassene Einrichtung
Grundsätzlich kann die Kurzzeitpflege nur in stationären Einrichtungen in Anspruch genommen werden, welche gleichzeitig durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zugelassen sind. An dieser Stelle gibt es jedoch eine Ausnahme. Patienten mit Behinderung können die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen in Anspruch nehmen, welche sich speziell um die Hilfe für Behinderte sorgen. Darüber hinaus können ggf. weitere, geeignete Versorgungstätten als Einrichtung für die Kurzzeitpflege gewählt werden, wenn dies im individuellen Fall aus medizinischer Sicht notwendig oder hilfreich ist.
Neben der Ausnahmeregelung für Menschen mit Behinderung gibt es eine weitere Ausnahmeregelung. Wenn die Person, welche die pflegebedürftige Person unterstützt selbst einer Reha- oder Vorsorgemaßnahme bedarf, kann auch die angehörige, zu pflegende Person im Zuge dessen in der gleichen Einrichtung untergebracht werden. Optional ist es zudem möglich, eine nahe gelegene Einrichtung zu wählen. Dies ist selbst dann möglich, wenn es sich dabei um eine Einrichtung handelt, welche über eine entsprechende Pflegezulassung verfügt.
Welche Leistungen bezahlt die Pflegekasse?
Im Rahmen der Kurzzeitpflege finanziert die Pflegekasse neben den pflegebedingten Aufwendungen auch jene Aufwendungen, welche hinsichtlich der sozialen Betreuung notwendig sind. Hinzu kommen die Leistungen aus dem Bereich der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten werden jedoch nicht vollständig übernommen, sodass ein Eigenanteil geleistet werden muss. Die Unterkunft sowie die Verpflegung müssen vom Pflegebedürftigen komplett selbst getragen werden. Pflegebedürftige haben neben dem Recht auf eine Kurzzeitpflege auch den Anspruch auf einen monatlichen Betrag von 125 Euro, um ergänzende Entlastungs- sowie Betreuungsleistungen finanzieren zu können.
Sollte die pflegebedürftige Person nicht über ausreichend, finanzielle Mittel verfügen, um den Eigenanteil der Kosten zu decken, besteht u.U. die Option, dass das Sozialamt einen Teil der Kosten trägt; alternativ werden die Angehörigen, der zu pflegenden Person, belastet.
Wie beantrage ich die Kurzzeitpflege?
Die erforderlichen Formulare für die Beantragung der Kurzzeitpflege können bei den Pflegekassen sowie bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Ohne einen anerkannten Pflegegrad sollte man sich grundsätzlich an die Krankenkasse richten.
Der Antrag kann sowohl vom Pflegebedürftigen, als auch von Vertretungsberechtigten oder gesetzlichen Betreuern unterschrieben werden. Sollten beim Ausfüllen Fragen oder Unklarheiten auftreten, stehen Ihnen sowohl die Kranken- und Pflegekassen, als auch Sozialdienste und Pflegedienste als Anlaufstelle zur Verfügung.